EVU-Sperre bei der Wärmepumpe: Was heute gilt und was § 14a EnWG ändert
Früher durfte der Netzbetreiber Wärmepumpen mit Sondertarif mehrmals am Tag komplett abschalten. Diese EVU-Sperre gibt es für neue Anlagen so nicht mehr. Seit 2024 gilt § 14a EnWG: Wärmepumpen mit mehr als 4,2 kW Anschlussleistung müssen steuerbar sein, der Netzbetreiber darf sie bei Engpässen aber nur dimmen, nicht abschalten. Hier erfahren Sie, was der Unterschied im Alltag bedeutet, was für ältere Anlagen gilt, wie die Steuerung technisch funktioniert und was zu tun ist, wenn die Anzeige „EVU-Sperre“ nicht mehr verschwindet.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Früher: Bei Wärmepumpentarifen mit Sperrzeiten durfte der Netzbetreiber die Wärmepumpe bis zu dreimal täglich für jeweils bis zu zwei Stunden abschalten.
- Heute: Neue Wärmepumpen mit mehr als 4,2 kW gelten seit dem 1. Januar 2024 als steuerbare Verbrauchseinrichtung. Sie dürfen nur gedimmt werden, mindestens 4,2 kW bleiben immer verfügbar.
- Bestand: Alte Verträge mit Sperrzeiten gelten noch bis Ende 2028. Anlagen ohne vereinbarte Steuerung bleiben dauerhaft ausgenommen.
- Im Gegenzug zahlen Sie weniger Netzentgelt.
- Im Alltag merken Sie das Dimmen in einem gut geplanten Haus kaum.
Was ist eine EVU-Sperre?
EVU steht für Energieversorgungsunternehmen. Mit der EVU-Sperre konnte der Netzbetreiber Wärmepumpen zu Spitzenzeiten vom Netz nehmen, um das Stromnetz zu entlasten. Im Gegenzug gab es einen günstigeren Wärmepumpentarif. Geschaltet wurde meist über einen Rundsteuerempfänger im Zählerschrank, der ein Signal an die Regelung der Wärmepumpe gab. Im Display stand dann zum Beispiel „EVU-Sperre aktiv“.
Typisch waren Sperrzeiten von bis zu dreimal am Tag für jeweils bis zu zwei Stunden. Die genauen Zeiten legte der jeweilige Netzbetreiber fest. Während der Sperre lief der Verdichter nicht. In der Regel betraf das alles, was über den Wärmepumpenzähler versorgt wurde, häufig also auch den Heizstab.
§ 14a EnWG: Die Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinrichtung
Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regeln der Bundesnetzagentur nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Geräte mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, die neu in Betrieb gehen. Dazu zählen Wärmepumpen, private Ladepunkte für E-Autos, Klimaanlagen und Stromspeicher. Für sie gilt:
- Anschluss garantiert: Der Netzbetreiber darf den Anschluss nicht wegen möglicher Engpässe ablehnen oder verzögern.
- Dimmen statt abschalten: Bei einer drohenden Überlastung darf er die Leistung vorübergehend reduzieren, aber nie unter 4,2 kW.
- Nur bei Bedarf: Gedimmt wird, solange die Gefährdung besteht. Übergangsweise darf der Netzbetreiber auch vorbeugend dimmen, höchstens zwei Stunden pro Tag und längstens 24 Monate ab der ersten vorbeugenden Steuerung im Netzgebiet.
- Haushaltsstrom bleibt frei: Licht, Kochen und alle anderen Geräte sind nicht betroffen, ebenso selbst erzeugter Solarstrom.
Mehrere kleine Wärmepumpen im Haus werden zusammengerechnet. Bei großen Anlagen über 11 kW, etwa Kaskaden, berechnet sich die Mindestleistung mit einem Faktor von 0,4 auf die Netzanschlussleistung. Eine Anlage mit 15 kW behält also mindestens 6 kW.
| Merkmal | Klassische EVU-Sperre | Steuerung nach § 14a EnWG |
|---|---|---|
| Eingriff | komplettes Abschalten | Dimmen auf mindestens 4,2 kW |
| Wann | feste Sperrzeiten, mehrmals täglich | nur bei drohender Netzüberlastung |
| Dauer | meist bis zu 2 Stunden je Sperre | solange der Engpass besteht, vorbeugend höchstens 2 Stunden pro Tag |
| Pflicht | nur mit Sondertarif | für alle neuen Geräte über 4,2 kW |
| Gegenleistung | günstigerer Wärmepumpentarif | reduziertes Netzentgelt |
Als Ausgleich sinkt das Netzentgelt: entweder als Pauschale (Modul 1) oder mit eigenem Zähler auf 40 % des Arbeitspreises (Modul 2). Welches Modul zu welchem Zählerkonzept passt, zeigt der Ratgeber Stromanschluss der Wärmepumpe. Welche Tarife es gibt, vergleicht der Ratgeber Wärmepumpenstromtarif.
Was gilt für ältere Wärmepumpen?
Für Wärmepumpen, die vor 2024 in Betrieb gegangen sind, hängt es vom Vertrag ab:
| Situation | Was gilt |
|---|---|
| Vor dem 1.1.2024 in Betrieb, mit vereinbarter Steuerung (zum Beispiel Wärmepumpentarif mit Sperrzeiten) | Die bisherigen Bedingungen gelten bis 31.12.2028. Spätestens ab 1.1.2029 gelten die neuen Regeln. |
| Vor dem 1.1.2024 in Betrieb, ohne vereinbarte Steuerung | dauerhaft ausgenommen, ein freiwilliger Wechsel in die neue Regelung ist möglich |
| Alte Wärmepumpe wird gegen eine neue getauscht | Der Bestandsschutz entfällt, für das neue Gerät gilt § 14a EnWG |
Wer heute noch einen alten Tarif mit Sperrzeiten hat, kann prüfen, ob sich der Wechsel in die neue Regelung lohnt. Das bringt in der Regel weniger Einschränkungen als feste Sperrzeiten.
So wird die Wärmepumpe gesteuert
Für die Steuerung nach § 14a sitzt im Zählerschrank eine Steuereinrichtung, die Steuerbox. Sie erhält das Signal des Netzbetreibers künftig über das intelligente Messsystem (Smart-Meter-Gateway). Übergangsweise darf auch ältere Technik wie ein Rundsteuerempfänger weiterlaufen. Die Steuerbox gibt das Signal an die Regelung der Wärmepumpe weiter, entweder über einen Schaltkontakt oder digital über eine Schnittstelle wie EEBus.
Wie der Kontakt an der Wärmepumpe angeschlossen wird, also der Schaltplan, steht in der Installationsanleitung des Herstellers. Viele Geräte nutzen dafür einen eigenen EVU-Eingang oder den SG-Ready-Eingang, bei dem Zustand 1 für „gesperrt oder gedrosselt“ steht. Mehr zu SG Ready lesen Sie im Ratgeber Wärmepumpe mit Photovoltaik.
Merkt man das Dimmen im Alltag?
In den meisten Häusern kaum. 4,2 kW elektrische Leistung reichen für viel Wärme: Bei einer Leistungszahl von etwa 3 entsteht daraus rund 12 kW Heizleistung. Das ist mehr, als viele Einfamilienhäuser selbst an sehr kalten Tagen brauchen. Hat Ihre Wärmepumpe ohnehin eine Anschlussleistung von nicht viel mehr als 4,2 kW, ändert das Dimmen praktisch nichts.
Die Bundesnetzagentur erwartet „allenfalls geringe Einschränkungen und unwesentliche Komforteinbußen“. Spürbar werden kann es am ehesten bei großen Wärmepumpen in schlecht gedämmten Häusern oder wenn der Heizstab gerade viel Leistung braucht.
Wärmepumpe über 4,2 kW → wird steuerbar → im Engpass gedimmt, nie abgeschaltet → kaum Komfortverlust
Sperrzeiten überbrücken: Speicher, Fußbodenheizung und Auslegung
Bei alten Verträgen mit festen Sperrzeiten muss die Wärmepumpe die fehlende Laufzeit in den übrigen Stunden ausgleichen. Planer haben sie deshalb größer ausgelegt. Die Faustformel lautet:
24 Stunden ÷ (24 Stunden − Sperrzeit pro Tag)
Beispiel: 6 Stunden Sperre → 24 ÷ 18 = 1,33 → 10 kW Heizlast × 1,33 = rund 13,3 kW
Bei neuen Anlagen nach § 14a ist ein solcher Zuschlag meist nicht mehr nötig, weil die Wärmepumpe weiterläuft. Wie Sie die Größe heute richtig ermitteln, erklärt der Ratgeber Wärmepumpe dimensionieren.
Kurze Unterbrechungen überbrückt das Heizsystem selbst: Eine Fußbodenheizung speichert im Estrich viel Wärme, ein Puffer- oder Warmwasserspeicher hält zusätzlich Reserven vor. Wie Sie den Speicher dafür nutzen, steht im Ratgeber Wärmepumpenspeicher.
EVU-Sperre geht nicht weg: mögliche Ursachen
Zeigt die Wärmepumpe dauerhaft „EVU-Sperre“ an, obwohl keine Sperrzeit sein sollte, steckt meist ein Problem in der Signalkette dahinter:
| Mögliche Ursache | Was tun? |
|---|---|
| Rundsteuerempfänger oder Steuerbox defekt oder ohne Signal | Netz- oder Messstellenbetreiber informieren, Gerät prüfen lassen |
| Eingang an der Wärmepumpe falsch belegt oder Brücke fehlt, etwa nach einem Zählerwechsel | Elektrobetrieb die Verdrahtung nach Installationsanleitung prüfen lassen |
| Kontaktlogik in der Regelung falsch eingestellt (Öffner statt Schließer) | Parameter vom Fachbetrieb prüfen lassen |
| Tatsächliche Steuerung durch den Netzbetreiber | abwarten, die Steuerung endet mit dem Engpass |
Läuft die Wärmepumpe gar nicht mehr an, kann auch eine andere Störung dahinterstecken, zum Beispiel eine Vereisung. Hilfe dazu gibt der Ratgeber Wärmepumpe vereist.
Kann man die EVU-Sperre umgehen?
Nein, nicht erlaubt. Die Steuerung zu überbrücken oder die Steuerbox abzuklemmen verstößt gegen die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber. Für neue Wärmepumpen über 4,2 kW ist die Steuerbarkeit außerdem Pflicht. Es gibt aber legale Wege, die Folgen zu verringern:
- Bei alten Sperrzeit-Tarifen: prüfen, ob ein Wechsel in die neue Regelung nach § 14a möglich ist. Dann wird die Wärmepumpe nur noch gedimmt statt abgeschaltet.
- Bei neuen Anlagen: Wärmepumpe passend dimensionieren und das Heizsystem so planen, dass es kurze Leistungsreduzierungen ausgleicht.
- Mit mehreren Geräten: Mit einem Energiemanagementsystem gibt der Netzbetreiber nur eine Gesamtleistung vor. Das System verteilt sie selbst, zum Beispiel mit Vorrang für die Wärmepumpe vor der Wallbox.
Welche Anmeldung beim Netzbetreiber für eine neue Wärmepumpe nötig ist, erklärt der Ratgeber Stromanschluss der Wärmepumpe.
Praxis-Tipp von Marko Gürtler: Wer noch einen alten Wärmepumpentarif mit Sperrzeiten hat und die Heizung modernisiert, sollte den Vertrag gleich mitprüfen. Bei einer neuen Wärmepumpe brauchen Sie keinen Sperrzeitzuschlag mehr. Das spart oft eine Baugröße und damit Geld. Planen Sie die Steuerbox außerdem früh mit dem Elektriker ein, damit der Zählerschrank dafür Platz hat.
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Autor: Timo Paulsen | aktualisiert am: 19.10.2026
